Wie Du einen Verein auflöst

VereinsauflösungEinen Verein aufzulösen ist natürlich ein Thema, welches sich keiner wünscht, der engagiert in seinem Club aktiv ist. Sollte es dennoch einmal nötig werden, beschreibt Dir dieser Artikel worauf zu achten ist. Denn ein Verein löst sich nicht still von alleine auf. Es gibt schon einiges zu berücksichtigen.

Manchmal ist auch die Bestandsdauer eines Vereins begrenzt, ob nun mangels Erfolg, persönlicher Gründe oder schwindender Mitgliederzahlen. Der Verein als Rechtsform bedarf dabei natürlich noch einiger Formalitäten. Den Link zu einer hilfreiche Checkliste dazu findest Du auch am Ende des Artikels.

Wie wird ein Verein aufgelöst?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt in § 41 die Auflösung eines Vereins: Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.

Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Auflösung also nicht alleine vom Vorstand betrieben werden kann, sondern es dafür eine Versammlung der Mitglieder bedarf. Das Vereinsleben endet damit, aber noch nicht die Existenz des Vereines. Es entsteht ein sogenannter Liquidationsverein. Dieser ist auch noch rechtsfähig. Der Vereinszweck wechselt dann vom normalen „Vereinsleben“ in die Abwicklung.

Unter Abwicklung wird dabei verstanden, die laufenden Geschäfte zu beenden, das Vereinsvermögen zu Geld zu machen, Gläubiger zu bedienen und dabei entstehenden bzw. verbleibenden Überschüsse bereitzustellen. Letzteres ist im §45 BGB beschrieben. Diese Überschüsse bzw. das verbleibende Vereinsvermögen sind dann dem Verein, dem Verband oder dem Fiskus zuzuführen. Erst nach Beendigung der Abwicklung wird der Verein im Vereinsregister gelöscht.

Ein Verein kann übrigens auch in die Insolvenz gehen, wenn er zahlungsunfähig wird. Dieses ist im §42 BGB geregelt. Der Vorstand hat im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Vereinsauflösung
Wie Du einen Verein auflöst

Wie funktioniert Liquidation und Abwicklung?

Wenn ihr in der Mitgliederversammlung beschlossen habt, dass der Verein liquidiert werden soll, müsst ihr die Liquidatoren bestimmen. Dies erfolgt ähnlich der Vorstandswahl mit satzungskonformer Mehrheit. Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes (siehe auch §48 BGB). Diese Liquidatoren machen das Vereinsvermögen zu Geld, ziehen Forderungen ein, ermitteln Gläubiger und tilgen deren Forderungen.

Der Name des Vereins ändert sich während der Liquidation nicht. Allerdings ist es üblich den Zusatz „in Liquidation“ bzw. „i. L.“ zu verwenden. Die Bestellung der Liquidatoren nebst der Vertretung ist durch den bisherigen Vorstand im Vereinsregister zu melden. Dafür wird eine öffentlich beglaubigte Erklärung (Notar) und eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung (die die Auflösung des Vereins beschlossen hat) benötigt. Die Auflösung des Vereins ist öffentlich bekannt zu machen (§50a BGB).

Bekannte Gläubiger des Vereins sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern. Und selbst wenn sich ein bekannter Gläubiger nicht meldet, ist ein entsprechender Betrag zu hinterlegen. Reicht hier das Vermögen des Vereines aus, sind die Gläubiger zu befriedigen. Ergibt sich erst nach Anmeldung der Ansprüche, dass der Verein überschuldet ist, müssen die Liquidatoren die Insolvenz einreichen.

Welche Rechte und Pflichten hast Du als Liquidator?

Die Liquidatoren haben die Stellung des Vorstandes inne und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretungsmacht ist natürlich auf die Liquidationsaufgabe und die Abwicklung beschränkt. Hat der Verein mehrere Liquidatoren, so müssen diese Beschlüsse einstimmig fassen und den Verein gemeinsam vertreten. Über ihre Tätigkeit haben die Liquidatoren der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

Die Liquidatoren sind durchaus auch haftbar bzw. schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzten. Daher solltet ihr Euch gründlich mit den §41 bis §53 des BGB auseinandersetzen.

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Was ist das Sperrjahr für den Verein?

Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins ist frühestens nach Ablauf eines Sperrjahres in öffentlich beglaubigter Form anzumelden (Notar). Die Kosten dafür sind vorab zurückzulegen.

Das Vereinsvermögen wird zuerst dazu genutzt, alle noch offenen Verbindlichkeiten des Vereins zu befriedigen. Der dann noch verbleibende Überschuss fällt den in der Satzung bestimmten Personen bzw. juristischen Personen zu. Die Verteilung darf aber nicht vor Ablauf eines Sperrjahres nach der Auflösungs-Bekanntmachung des Vereins erfolgen. Denn erst danach haben unbekannte Gläubiger, die sich nach Ablauf des Sperrjahres melden, keine Ansprüche mehr. Bekannte Gläubiger dagegen, sind auch nach Ablauf des Jahres noch zu befriedigen.

Nach Ablauf des Sperrjahres ist dann die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereines durch die Liquidatoren anzumelden (§76 BGB). Erst nach Eintragung von „Die Liquidation ist beendet. Der Verein ist erloschen.“, hört der Verein rechtlich auf zu existieren.

Was ist bei der Vereinsauflösung noch zu beachten und wo gibt es weitere Informationen?

Die Mitgliederversammlung sollte sich darüber hinaus noch um die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Vereinsunterlagen gekümmert haben. Zwar scheint die Aufbewahrungszeit nicht einwandfrei geklärt, aber für 10 Jahre sollte dies schon sichergestellt sein.

Ergibt sich nach der Liquidation, dass der Verein noch weitere Vermögenswerte besitzt oder andere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, kann eine Nachtragsliquidation beim Amtsgericht beantragt werden. Dieses entscheidet dann über die neuerliche Bestellung von Liquidatoren.

Hinweis: Sind bei der Anmeldung der Vereinsauflösung weder Vermögen noch Verbindlichkeiten vorhanden, alle Geschäfte und Vertragsverhältnisse beendet, keine Prozesse anhängig und die Liquidatoren versichern dies, kann gleichzeitig mit der Anmeldung auch das Erlöschen des Vereines beantragt werden.

Schaue auch auf der Vereinsmeier-Seite“Hilfreich: Checkliste zur Vereinsauflösung“ vorbei. Die Checkliste gibt es dort auch in einer Version zum Downloaden und Drucken. Die Rechtsgrundlagen dazu findest Du auch in diesem Blog im Beitrag „BGB: Wichtige Paragraphen für Vereine„.

Das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg hat im Prozess „Liquidatoren eines Vereines anmelden“ auch noch mal viele Informationen und Hinweise hinterlegt. Auch das Saarland hat ein kurzes 3-seitiges Merkblatt zum Thema „Auflösung und Liquidation eines eingetragenen Vereins“ online gestellt.

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18 Gedanken zu „Wie Du einen Verein auflöst“

  1. Für den 21.März haben wir eine Außerordentliche Hauptversammlung einberufen, zu der 144 Mitglieder anwesend sein und zustimmen müssten ( Dreiviertelmehrheit der Mitglieder ). Dies ist eine utopische Zahl, so dass wir für den 02.Mai eine weitere Außerordentliche Hauptversammlung einberufen wollen, zu der dann dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen.
    Wegen des Coronavirus wollen wir die Versammlung am 21.März auf einen anderen Termin verschieben.
    Können wir beispielsweise am 02.Mai beide Versammlungen mit getrennten Einladungen und Tagesordnungen durchführen? Die erste Versammlung um 14.00 Uhr und die zweite Versammlung um 15.00 Uhr.

    1. Vielen Dank für die Frage! Sie rufen eine zweite Versammlung ein, weil die Anzahl notwendiger Mitglieder eine utopische Zahl für die erste ist? Leider ist nicht ganz klar geworden warum es überhaupt 2 außerordentliche Mitgliederversammlungen gibt. Haben Sie zur 2ten denn auch schon ordnungsgemäß geladen oder warum bekommt man beides nicht überein? Es hängt natürlich auch stark von den Tagesordnungspunkten und den Inhalten ab und ebenso davon welche Beschlüsse gefasst werden sollen und mit welchen Konsequenzen.

  2. Vielen Dank für die Informationen.

    Ist dies ebenfalls der Ablauf, wenn der Verein keine Mitglieder mehr hat oder gibt es da Unterschiede zu dem Fall der Abwicklung durch Beschluss?

    1. Sehr gern.

      Der Verein erlischt ja endgültig nach dem Abschluss der Liquidation, ggf. aber auch ohne Liquidation, wenn das Vermögen dem Fiskus zufällt. Er kann erlöschen wenn er keine Mitglieder mehr hat oder seine Tätigkeit einstellt. Praktisch geschieht dies aber nach entsprechender Meldung an das Registergericht, weil die das üblicherweise nicht von sich aus prüfen.

  3. Hallo!
    Ich lese auf vielen Seiten, man soll den ganzen Krempel noch veräußern. Nehmen wir mal an, wir haben einen Gesangsverein und der hat Mikrophone, Ständer, Verstärker, Kabel und Boxen gekauft. Wie viel ist das Zeug noch wert? Wie mindert sich der Wert mit der Zeit? Kann ich es für einen symbolischen Euro verkaufen? Zwei Kabel sind weg, wie sage ich das dem Finanzamt? Und was bedeutet „seine Vermögenswerte […] oder in sonstiger Weise verwertet“?
    Zu viele Fragen 😉

    1. Hallo, eine Beratung kann hier nicht erfolgen, aber die Kurzpunkte der Checkliste sind im Text des zugehörigen Artikels erläutert und zeigen auch die BGB-Paragraphen auf, die das weiter erläutern. Sachwerte zu Geld zu machen soll ja dafür sorgen, dass dieses dem Verein und damit dann auch Anfallberechtigten und ggf. auch Gläubigern zufließen kann. Was der Verein dafür erhält, ergibt sich dann ja aus dem Wert am Markt und dem was dort mit dem Verkauf erzielbar ist. Das pauschal für 1 Euro zu verkaufen, verletzt dann sicherlich die Interessen des Vereines, ggf. der Gläubiger und der Anfallberechtigten. Ich glaube aber nicht, dass sie wiederum 2 einfache Kabel die verloren gegangen sind dem Finanzamt nachweisen müssen, da diese ja auch nichts mehr eingebracht hätten was verteilbar gewesen wäre. Vermögenswerte sind zur Deckung von steuerlichen Verpflichtungen, Forderungen der Gläubiger etc. zu nutzen. Das verbleibendes Vereinsvermögen ist dann gemäß §45 BGB zu verwenden.

  4. Guten Morgen Herr Scherschanski,
    wir haben morgen Abend eine ordentliche Mitgliederversammlung gefolgt von einer außerord. MGV, in der wir die Vereinsauflösung beschließen lassen zum 31.12.2021.
    Etwas irritiert und verunsichert bin ich bzgl. der Daten:
    22.07. beschließt die MGV, dass der Verein aufgelöst wird zum 31.12.2021. Ebenso melden wir dies am 23.07.2021 dem Registergericht usw. (Liquidatoren etc. werden ebenso beschlossen, es geht nur um die Vereinsauflösung zum 31.12.2021). Was ist denn dann der genaue Termin der Vereinsauflösung, der Beschluss am 22.07. oder dann der 31.12.2021… oder ist das „quatsch“ so?
    Auszug aus dem vorbereiteten Schreiben an das Registergericht:
    1. Der Verein ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung/Auflösungsversammlung vom 22.07.2021 aufgelöst worden. (Auflösung zum 31.12.2021)
    Ist das rechtlich machbar?
    Vielen Dank.
    Herzliche Grüße
    M. Förtsch

    1. Guten Tag Herr Förtsch,
      eine rechtliche Beratung kann hier nicht erfolgen. Allerdings scheint mir das im Schreiben tatsächlich so auch nicht zu passen. Denn die Auflösung des Vereines ist dann am 22.07.21 (Beschluss) zum 31.12.2021 (Auflösung) beschlossen worden. Damit ist der Verein am 23.07. ja noch gar nicht aufgelöst, sondern lediglich der Beschluss gefasst. Übliche Mustervorlagen für so ein Schreiben gehen von einer sofortigen Auflösung in der Mitgliederversammlung aus und führen da kein gesondertes Datum. Der Verein geht mit Auflösung dann ja auch erst in Liquidation über und ist noch nicht erloschen.
      Zur Zulässigkeit/Akzeptanz des Beschlusses zeitlich vorab habe ich so auch nichts gefunden, von daher bietet sich eine Klärung mit dem Notar/Registergericht an, die hier sicherlich weiterhelfen können.
      In jedem Fall wünsche ich Ihnen gutes Gelingen, viel Erfolg und sende herzliche Grüße

  5. Hallo Herr Scherschanski,

    wie löse ich einen Verein auf der keine Mitglieder mehr hat? Aus dem geschäftsführenden Vorstand sind nur noch zwei Personen vorhanden. Weitere Mitgliederzahl nach zwei Jahren Corona ist 0. Ehemals 2. Vorsitzender und der Kassierer sind unbekannt verzogen. Nun möchte ich das beenden – aber wie denn?
    Gruß M.Schlösser

    1. Hallo Herr Schlösser,
      ergänzend zu dem oben geschriebenen ist dieser Artikel aus dem Notarbereich für ihren Fall hilfreich (https://www.alles-fuer-renos.de/automatische-aufloesung-eines-vereins-durch-nichtstun/#:~:text=Es%20liegt%20dann%20im%20Ermessen,die%20Aufl%C3%B6sung%20des%20Vereins%20mitzuwirken).
      Er behandelt auch das Thema wie ein Verein liquidiert wird aus dem sonst alle Mitglieder ausgetreten sind und auch ein Hinweis darauf, dass das Registergericht auf Anmeldung durch den Vorstand nach eigenem Ermessen die Auflösung des Vereines ohne Beschluss der Mitgliederversammlung eintragen kann.
      Grüße und viel Erfolg!

  6. Hallo Herr Scherschanski, bei einer Vereinsauflösung soll das noch vorhandene Vermögen des Vereins an eine andere Institution übergeben werden.
    Kassenbestand, Bankbestand…..ganz klar…
    Aber wie wird das Anlagevermögen behandelt? Muss ein Liquidator zusehen, dass alles verkauft wird (auch wenn gar keine Verbindlichkeiten bestehen)? Wie sieht es mit GWGs aus…oder mit einem einfachen Besen (als Beispiel)? Soll alles, was nicht niet- und nagelfest ist, zu Geld gemacht werden?
    Oder gehen grundsätzlich alle beweglichen Besitztümer an die empfangende Institution, wenn z.B.ein Verkauf nicht bewerkstelligt werden kann, aus welchen Gründen auch immer.
    Wie werden Einbauten behandelt? Was ist, wenn der Immobilieneigentümer kein Interesse daran hat, die Einbauten kostenpflichtig zu übernehmen?
    Diese Fragen stellen wir uns, falls der Fall der Fälle eintreten sollte.
    Wir haben leider auch das Phänomen der schwindenden Mitgliederzahl.
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Ulrike Pusch

    1. Hallo Frau Pusch, $45 und $49 BGB besagt, dass das übrige Vermögen in Geld umzusetzen ist und der Überschuss an den Anfallberechtigten zu verteilen ist. Es geht also nicht nur um die Deckung von Verbindlichkeiten, sondern auch darum dass das übrige Vermögen dem Anfallberechtigten zugute kommt. Was der Verein für geringwertige Güter oder Einbauten erhält, ergibt sich dann ja aus dem Wert am Markt und dem was dort mit dem Verkauf erzielbar ist. Sicherlich macht es hier Sinn sauber Nachweis zu führen und das über Möglichkeiten und ggf. auch Unmöglichkeiten. Ggf. kommt ja für den Anfallberechtigten auch die Übergabe verbleibender unverkäuflicher aber noch sinnvoll zu nutzender Gegenstände in Betracht (dem ja das Vermögen zusteht). Eine Beratung kann hier wie immer nicht erfolgen, aber detaillierte Informationen zu möglichen Zweifelsfällen liegen mir so aktuell auch nicht vor. Im Fall der Fälle ist es sicherlich hilfreich einen Abgleich dazu mit dem Registergericht/Finanzamt zu suchen. In jedem Fall drücke ich Ihnen die Daumen dass es zu dieser Situation für Ihren Verein nicht kommt und sich hier noch Wege für eine erfolgreiche Vereinszukunft aufzeigen! Viel Erfolg und alles Gute!

  7. Hallo und guten Tag, wir sind ein kleiner Verein, bei dem seit einigen Jahren „nichts mehr läuft“ und wollen den Verein auflösen.
    Meine Frage: wo kann man denn erfahren wie hoch die entstehenden Kosten sind (Amtsgericht, Notar etc.)?
    Kann hier jemand Auskunft geben?
    Danke und freundliche Grüße
    Werner Fuchs

    1. Guten Tag, das Registergericht kann in diesem Fall für gemeinnützige Vereine mit Nachweis kostenlos sein (Beispiel Baden-Württemberg). Kosten entstehen für Beurkundungen beim Notar, in der Höhe aber auch abhängig vom Umfang und ob er mit dem Registergericht kommuniziert. Erfragen kann man dies genau beim Amtsgericht und beim Notar. Nach Art und Umfang der Liquidation können im Liquidationsprozess natürlich weitere Kosten entstehen. Und auch die Bekanntmachung bei einer Zeitung kostet Geld. Viele Grüße und viel Erfolg! P.S.: Weitere Ergänzungen und Erfahrungswerte dazu von der Leserschaft hier sind sehr willkommen!

  8. Hallo und guten Tag, wir sind ein Reitverein mit einem Reitplatz und einem kleinen Vereinsheim, das Gelände ist von der Gemeinde gepachtet – müssen die getätigten Investitionen für Platz und Gebäude geschätzt werden – was müssen wir diesbezüglich beachten?
    Kann uns da jemand weiterhelfen
    Vielen Dank und Grüße
    C.Wöhrlin

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