Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

JugendschutzJe nach Vereinsstruktur gibt es bei Euch im Verein jugendliche Vereinsmitglieder oder auch Vereinsgäste, die dann auch an den Vereinsveranstaltungen teil nehmen. Es ist also sinnvoll, sich hier einmal vor Augen zu führen, was der Gesetzgeber dazu verlangt und was ein Verein von der Vereinskneipe, Vereinsveranstaltungen bis hin zu öffentlichen Events die Euer Verein durchführt, beachten muss.

Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Dabei wird nicht nur der Verkauf, sondern auch die Abgabe und der Konsum von Alkohol, Tabak, E-Zigaretten und E-Shishas geregelt. Es umfasst auch die Abgabe und den Verkauf und Verleih von Filmen (und Computerspielen). Dazu ist ebenfalls der Aufenthalt in Gaststätten und bei „Tanzveranstaltungen“ geregelt.

Was sind Kinder und Jugendliche?

In der Begriffsbestimmung (§1) des Jugendschutzgesetz (JuSchG) steht, dass Kinder Personen sind, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jugendliche sind Personen die 14 und älter, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Wie verhält es sich mit Alkohol und Tabak?

Die Abgabe von Tabakwaren und nikotinhaltigen Erzeugnissen an Kinder und Jugendliche in Gaststätten, anderen Verkaufsstellen und in der Öffentlichkeit ist verboten! Unter 18 Jährigen darf auch der Konsum nicht gestattet werden! Wie die Raucher wissen, müssen auch Automaten so ausgestattet sein, dass die Entnahme dieser Waren durch unter 18 Jährige nicht möglich ist. Die genannten Verbote gelten auch für nicht nikotinhaltige E-Zigaretten und E-Shishas.

An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke wie Bier, Wein oder auch Sekt und damit kombinierte Mischgetränke abgegeben werden! Deren Verzehr darf den Jugendlichen in dieser Altersgruppe ebenfalls nicht gestattet werden!

Bei der Abgabe von härteren Getränken, wie Schnaps, Likör, Grappa und auch Alkopops und Mischgetränke wie der beliebte Cola/Rum oder Charlie (Weinbrand/Rum) gilt aber auch die Grenze von 18 Jahren. Darunter ist die Abgabe verboten! Dies umfasst auch alkoholhaltige Lebensmittel.

In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden!

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Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

Was ist bei Computerspielen und Bildmaterial bzw. Filmen zu beachten?

Kinofilme, Videofilme, Computerspiele und andere Programme (für Bildschirmgeräte) müssen mit einer Altersfreigabekennzeichnung kenntlich gemacht sein. Dieses Material darf in der Öffentlichkeit nur an Kinder- und Jugendliche im gekennzeichneten Alter abgegeben werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien neben den genannten „herkömmlichen“ Medien auch alle neue Medien indizieren kann! Hier ist also auch für die Zukunft Obacht zu geben.

Schwer jugendgefährdende Trägermedien sind auch ohne Indizierung mit Abgabeverboten belegt. Dazu gehört auch der Vertrieb und die Werbung für eben diese. Zu den Medien zählen beispielsweise Videos, CD’s, CD-Rom’s, DVD’s und Bücher. Schwer jugendgefährdend ist dabei zum Beispiel die Kriegsverherrlichung, Darstellung von Menschen in Menschenwürde-verachtender Art und Weise oder Jugendlichen in unnatürlichen geschlechtsbetonenden Haltungen.

Bitte berücksichtigt auch, dass es im Jugendschutzgesetz Regelungen (Uhrzeiten, Begleitung, etc.) für die Anwesenheit von Kinder- und Jugendlichen auf Filmveranstaltungen gibt.

"Leute mit Mut und Charakter sind anderen Leuten immer sehr unheimlich."
Hermann Hesse

Wie verhält es sich mit Glücksspiel?

Der Aufenthalt in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden. Das Spielen an Glücksspielgeräten in der Gastronomie ist unter 18 Jährigen ebenfalls nicht erlaubt!

Was ist bei Aufenthalten von Kinder und Jugendlichen in Gaststätten und öffentlichen „Tanzveranstaltungen“ zu berücksichtigen?

Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen oder auch in Gaststätten gelten Beschränkungen für das Alter und auch den zeitlichen Aufenthalt! Diese sind in §4 und §5 des Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt:

§ 4 Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Besondere Regelungen gelten darüber hinaus für Spielhallen und Glückspiele, jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe, wie auch für jugendgefährdende Orte!

Was passiert bei Zuwiderhandlungen?

Bei Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz kann es zu empfindlichen Strafen kommen! Dieses können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro oder auch als Straftaten geahndet werden!

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Was haben Vereine im Besonderen dabei zu berücksichtigen?

Grundsätzlich ist hier ja immer von öffentlichen Veranstaltungen die Rede. Es gibt natürlich auch Veranstaltungen zu die nicht jeder Zutritt hat (geschlossene Veranstaltung mit Gästeliste o.ä) oder welche zu der nur Mitglieder des Vereins geladen sind.

Das strenge Aufenthaltsverbot in Gaststätten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung entfällt, „wenn die Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe stattfindet, hier gibt es auch keine Zeitvorgaben; damit sind alle Träger der freien Jugendhilfe, z. B. Jugendverbände und ­-vereine, sowie Träger der öffentlichen Jugendhilfe, z. B. die Jugendämter, gemeint.“ “ (Quelle: Broschüre „Jugendschutz verständlich erklärt“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.)

Bzgl. dem Aufenthaltsverbot, ist eine Vereinsveranstaltungen oder geschlossenen Gesellschaft, die nur von einem besonderen, namentlich geladenen engen Personenkreis besucht wird, z. B. bei einer Vereinsdisco mit namentlicher Gästeliste,  keine öffentliche Veranstaltung.

Berücksichtigen solltet ihr dabei aber: „Bei größeren Veranstaltungen (…) oder bei Festen eines größeren Vereins, kann der Gastgeber aber realistischerweise kaum kontrollieren oder verhindern, dass auch nicht geladene Personen die Veranstaltung besuchen. In diesen Fällen sind solche Veranstaltungen als öffentlich anzusehen. Damit gilt auch hier das Jugendschutzgesetz.“ (Quelle: Broschüre „Jugendschutz verständlich erklärt“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.)

Wie kann Dein Verein damit umgehen?

Hier ist die Botschaft für Vereine und von Vereinen ganz klar: Wir halten uns an den Jugendschutz! Dies ist Aufgabe und Pflicht für Organisatoren, Veranstalter und dem damit verbundenen Personal. Natürlich ist das im Eifer des Gefechtes nicht immer leicht, umso wichtiger ist es, dass ihr hier in den Vereinen sensibel seid und auch alle Ehrenamtlichen und Mitarbeiter sensibilisiert habt! So können die Beteiligten in Euren Vereinen im Trubel von Veranstaltungen und Gästen weitestgehend „automatisiert“ und klar reagieren.

Dies bedeutet auch, dass ihr im Verein Euch im Zweifelsfall das Alter nachweisen lasst und Eurer Prüfungspflicht nachkommt!

Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass die Jugendlichen – innerhalb der beschriebenen Altersgrenzen – keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen, auch nicht solche, die selbst mitgebracht wurden oder von älteren an der Theke organisiert werden.

Gaststätten müssen das Gesetz aushängen, aber ich denke auch zur Sensibilisierung ist die Information darüber durchaus auch im Verein wichtig. Die IHK Hochheim-Bodensee hat hier einen Aushang als PDF zum Download.

Wenn Du selbst dazu noch Ergänzungen hast, poste die gerne in den Kommentaren!

Und wer auch offline zu Vereinsthemen lesen möchte, findet hier noch 2 Buchtipps:

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